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U 2019 20

Versicherungsleistungen nach VVG (Rückforderung und Beseitigung Rechtsvorschlag)

Graubünden · 2019-06-20 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A._____ ist seit einiger Zeit arbeitslos. Er wohnt bei seinen Eltern in X._____. Ende April 2018 stellte der Regionale Sozialdienst B._____ für A._____ beim Sozialamt der Gemeinde X._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung. Das Gesuch basierte auf dem Grundbedarf für eine Person in einem 3-Personen Haushalt, entsprechend einer Pauschale von Fr. 611.35, sowie Fr. 539.65 als Wohnkosten, einem Drittel des monatlichen Mietzinses der elterlichen Wohnung. Die Gemeinde X._____ rechnete in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2018 die Wohnkosten nicht an, weil die Über- nahme des Mietzinsanteils nicht belegt war.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. Mai 2018 Beschwerde bei der Gemeinde X._____, welche diese am 30. Mai 2018 zuständigkeitshal- ber an das Verwaltungsgericht überwies. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2018 teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend ergänzt, dass die Gemeinde X._____ A._____ rückwirkend per 1. Mai 2018 monatlich zusätzlich Fr. 220.-- unter dem Titel Wohnkosten auszurichten habe. Die Mietzinskos- ten von Fr. 220.-- für das Zimmer von 20 m2 mit externer Toilette habe A._____ nachweislich selbst bezahlt.

E. 2.1 Art. 24 Abs. 1 VRG sieht die Möglichkeit einer Wiedererwägung vor. Dabei ersuchen die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde darum, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eher um eine Bitte, nochmals auf die Verfügung zurückzukom- men und eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorzunehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272). Damit eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird, müssen die Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs- grundlage geändert haben muss und keine überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf (der Wiedererwägung) entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG).

E. 2.2 Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) einen Minimalan- spruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Dazu müssen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben und der Gesuchsteller muss wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringen, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Gel- tendmachung nicht möglich war oder dazu kein Grund bestand (statt vieler: BGE 138 I 61, E.4.3).

E. 2.3 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2018 an die Be- schwerdegegnerin wurde als Wiedererwägungsgesuch entgegen genom- men. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass sich seine Situation er- heblich verändert habe. Er leide unter Panikattacken, einer Angststörung und diversen Phobien. Die Beschwerden seien so intensiv geworden, dass er keine Hilfeleistungen mehr gegenüber seinen Eltern erbringen könne. Deswegen erhoffe er sich den Erhalt von 1/3 der Mietkosten. Er sei auch bereit, auf Wunsch des Sozialamtes, die monatliche Überweisung an seine Eltern in Form eines Bankauszuges zu beweisen.

- 6 -

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch nicht eingetreten, da sich die Situation seit der letzten Beurteilung nicht verändert habe. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom

E. 2.5 Des weiteren wurde im gleichen Urteil festgehalten, dass die Mietkosten durch das Sozialamt übernommen würden, sofern der Beschwerdeführer nachweisen könne, dass er diese im letzten halben Jahr regelmässig an seine Eltern überwiesen habe. Für das Gericht war damit hinreichend er- stellt, dass die Beschwerdegegnerin in Ermangelung der erforderlichen Einzahlungsbelege zu Recht die anteilsmässige Mietzinsübernahme (1/3 von Fr. 1'419.-- = Fr. 473.--) für die Mitbenutzung der elterlichen 4.5 Zim- merwohnung ablehnte (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2018, U 18 32, E.2.4).

E. 2.6 Obwohl dem Beschwerdeführer mittlerweile bekannt sein sollte, dass er die Mietzinsübernahme mittels einer Quittung, Bankbelegen oder sonstigen Dokumenten beweisen muss, damit möglicherweise eine Mietzinsüber- nahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgt, hat er es im vorliegenden Verfahren unterlassen, diese Beweise vorzubringen. Der Beschwerdefüh- rer will jedoch immer noch nicht wahrhaben, dass er mit dem von ihm prak- tizierten System der internen Verrechnung die anspruchsberechtigenden Voraussetzungen für die Ausrichtung des Wohnkostenanteils für die Benut- zung der elterlichen 4,5 Zimmerwohnung nicht erfüllt und damit die Spiel- regeln von Art. 2 UG nicht einhält. Zur Anrechnung der Wohnkosten benötigte die Beschwerdegegnerin den Nachweis der effektiven Bezahlung derselben (VGU 18 32, E.2.4). Aus diesem Grund ist die Beschwerdegeg- nerin mangels neuer Beweismittel zu Recht nicht auf das Wiedererwä- gungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde wird in der Folge abgewiesen.

- 7 - 3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, ist es für das streitberufene Gericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Sozi- alhilfeempfänger nicht in der Lage wäre, Gerichtskosten zu bezahlen; ent- sprechend werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten verlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie, wie vorliegend, in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 3 Am 7. Dezember 2018 ersuchte A._____ den Regionalen Sozialdienst X._____ um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Mai 2018. Der Absatz "Mietkosten" solle nochmals überprüft werden, da sich seine Wohnsituation im November 2018 verändert habe. Er begründet die Nichtübernahme der Mietkosten damit, dass er diverse Hilfsleistungen gegenüber seinen Eltern geleistet habe. Dies sei ihm nun aufgrund von Panikattacken, einer Angst- störung und Phobien nicht mehr möglich. Zudem sei er auch bereit, ab so- fort die Überweisung an seine Eltern in Form eines Bankauszuges zu be- weisen. Am 16. Januar 2019 erhielt A._____ ein Schreiben des Regionalen Sozialdiensts. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sich an seiner Wohnsitua- tion nichts geändert habe und der Regionale Sozialdienst deswegen an der

- 3 - Verfügung vom 8. Mai 2018 (recte: 9. Mai), mit Korrektur des Verwaltungs- gerichts vom 14. September 2018, festhalte.

E. 4 Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hat die Gemeinde X._____ entschie- den, A._____ bis auf weiteres zu unterstützen. Sie bezahle ihm Fr. 831.35. Als Begründung brachte sie vor, dass sich die Wohnsituation von A._____ seit Unterstützungsbeginn am 1. Mai 2018 nicht verändert habe. Die Kor- rektur durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts sei bereits miteinbe- zogen.

E. 5 Am 8. Februar 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfol- gend: Verwaltungsgericht) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Februar 2019, mit dem sinngemässen Antrag, sein Mietkostenanteil für die Wohnung seiner Eltern (1/3 der Mietkosten) sei durch die Gemeinde zu übernehmen. Er begründete dies damit, dass sich seine damals be- schriebene Situation im November 2018 verändert habe. Er leiste seit Ok- tober/November 2018 aus gesundheitlichen Gründen keine Hilfe mehr im Haushalt und sei nun pflegebedürftig. Falls er die 1/3 Wohnkosten vom So- zialamt erhalten sollte, würde er natürlich auch die Weitergabe an seinen Vater beweisen.

E. 6 Am 28. März 2019 reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) eine Vernehmlassung ein, mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sie begründete dies mit der unveränderten Wohnsituation des Beschwerdeführers sowie mit der nicht bewiesenen Tat- sache, dass das Geld tatsächlich für die Wohnkosten verwendet wird.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zuständig für Be- schwerden gegen letztinstanzliche, kommunale Entscheide (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; BR 370.100 [VRG]). Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Es ist davon auszugehen, dass eine Verfügung in der Sozialhilfe nach ca. einem Jahr erneuert wird oder auf höchstens ein Jahr befristet wird. Dies- falls ergibt sich folgende Rechnung: Differenz zwischen Fr. 473.-- (über- nahmefähige Wohnungskosten) und Fr. 220.-- (bewiesene Wohnungskos- ten) aufgerechnet auf zwölf Monate. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 3'036.--. Mit dem errechneten Streitwert ist die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht und die Beschwerde folglich durch den Einzelrich- ter zu erledigen. Zudem ist für diese Angelegenheit nach Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter zu- ständig ist. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den negativen Wiederer- wägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5./7. Februar 2019. Ver- fügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuches abgelehnt werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuchsteller kann nur geltend machen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind und deswegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossen- schaft (SR 101; BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 7 Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1281). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf Eintritt auf sein Wiedererwägungsge- such gehabt hätte.

- 5 -

E. 8 Mai (recte: 9. Mai) 2018 mit Korrektur vom 14. September 2018 auf Grund des Verwaltungsgerichtsurteils, fest.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 20

1. Kammer Einzelrichter Audétat und Casutt als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 20. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ ist seit einiger Zeit arbeitslos. Er wohnt bei seinen Eltern in X._____. Ende April 2018 stellte der Regionale Sozialdienst B._____ für A._____ beim Sozialamt der Gemeinde X._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung. Das Gesuch basierte auf dem Grundbedarf für eine Person in einem 3-Personen Haushalt, entsprechend einer Pauschale von Fr. 611.35, sowie Fr. 539.65 als Wohnkosten, einem Drittel des monatlichen Mietzinses der elterlichen Wohnung. Die Gemeinde X._____ rechnete in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2018 die Wohnkosten nicht an, weil die Über- nahme des Mietzinsanteils nicht belegt war. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. Mai 2018 Beschwerde bei der Gemeinde X._____, welche diese am 30. Mai 2018 zuständigkeitshal- ber an das Verwaltungsgericht überwies. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2018 teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend ergänzt, dass die Gemeinde X._____ A._____ rückwirkend per 1. Mai 2018 monatlich zusätzlich Fr. 220.-- unter dem Titel Wohnkosten auszurichten habe. Die Mietzinskos- ten von Fr. 220.-- für das Zimmer von 20 m2 mit externer Toilette habe A._____ nachweislich selbst bezahlt. 3. Am 7. Dezember 2018 ersuchte A._____ den Regionalen Sozialdienst X._____ um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Mai 2018. Der Absatz "Mietkosten" solle nochmals überprüft werden, da sich seine Wohnsituation im November 2018 verändert habe. Er begründet die Nichtübernahme der Mietkosten damit, dass er diverse Hilfsleistungen gegenüber seinen Eltern geleistet habe. Dies sei ihm nun aufgrund von Panikattacken, einer Angst- störung und Phobien nicht mehr möglich. Zudem sei er auch bereit, ab so- fort die Überweisung an seine Eltern in Form eines Bankauszuges zu be- weisen. Am 16. Januar 2019 erhielt A._____ ein Schreiben des Regionalen Sozialdiensts. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sich an seiner Wohnsitua- tion nichts geändert habe und der Regionale Sozialdienst deswegen an der

- 3 - Verfügung vom 8. Mai 2018 (recte: 9. Mai), mit Korrektur des Verwaltungs- gerichts vom 14. September 2018, festhalte. 4. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hat die Gemeinde X._____ entschie- den, A._____ bis auf weiteres zu unterstützen. Sie bezahle ihm Fr. 831.35. Als Begründung brachte sie vor, dass sich die Wohnsituation von A._____ seit Unterstützungsbeginn am 1. Mai 2018 nicht verändert habe. Die Kor- rektur durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts sei bereits miteinbe- zogen. 5. Am 8. Februar 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfol- gend: Verwaltungsgericht) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Februar 2019, mit dem sinngemässen Antrag, sein Mietkostenanteil für die Wohnung seiner Eltern (1/3 der Mietkosten) sei durch die Gemeinde zu übernehmen. Er begründete dies damit, dass sich seine damals be- schriebene Situation im November 2018 verändert habe. Er leiste seit Ok- tober/November 2018 aus gesundheitlichen Gründen keine Hilfe mehr im Haushalt und sei nun pflegebedürftig. Falls er die 1/3 Wohnkosten vom So- zialamt erhalten sollte, würde er natürlich auch die Weitergabe an seinen Vater beweisen. 6. Am 28. März 2019 reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) eine Vernehmlassung ein, mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sie begründete dies mit der unveränderten Wohnsituation des Beschwerdeführers sowie mit der nicht bewiesenen Tat- sache, dass das Geld tatsächlich für die Wohnkosten verwendet wird.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zuständig für Be- schwerden gegen letztinstanzliche, kommunale Entscheide (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; BR 370.100 [VRG]). Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Es ist davon auszugehen, dass eine Verfügung in der Sozialhilfe nach ca. einem Jahr erneuert wird oder auf höchstens ein Jahr befristet wird. Dies- falls ergibt sich folgende Rechnung: Differenz zwischen Fr. 473.-- (über- nahmefähige Wohnungskosten) und Fr. 220.-- (bewiesene Wohnungskos- ten) aufgerechnet auf zwölf Monate. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 3'036.--. Mit dem errechneten Streitwert ist die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht und die Beschwerde folglich durch den Einzelrich- ter zu erledigen. Zudem ist für diese Angelegenheit nach Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter zu- ständig ist. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den negativen Wiederer- wägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5./7. Februar 2019. Ver- fügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuches abgelehnt werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuchsteller kann nur geltend machen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind und deswegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossen- schaft (SR 101; BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1281). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf Eintritt auf sein Wiedererwägungsge- such gehabt hätte.

- 5 - 2.1. Art. 24 Abs. 1 VRG sieht die Möglichkeit einer Wiedererwägung vor. Dabei ersuchen die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde darum, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eher um eine Bitte, nochmals auf die Verfügung zurückzukom- men und eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorzunehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272). Damit eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird, müssen die Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs- grundlage geändert haben muss und keine überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf (der Wiedererwägung) entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG). 2.2. Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) einen Minimalan- spruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Dazu müssen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben und der Gesuchsteller muss wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringen, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Gel- tendmachung nicht möglich war oder dazu kein Grund bestand (statt vieler: BGE 138 I 61, E.4.3). 2.3. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2018 an die Be- schwerdegegnerin wurde als Wiedererwägungsgesuch entgegen genom- men. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass sich seine Situation er- heblich verändert habe. Er leide unter Panikattacken, einer Angststörung und diversen Phobien. Die Beschwerden seien so intensiv geworden, dass er keine Hilfeleistungen mehr gegenüber seinen Eltern erbringen könne. Deswegen erhoffe er sich den Erhalt von 1/3 der Mietkosten. Er sei auch bereit, auf Wunsch des Sozialamtes, die monatliche Überweisung an seine Eltern in Form eines Bankauszuges zu beweisen.

- 6 - 2.4. Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch nicht eingetreten, da sich die Situation seit der letzten Beurteilung nicht verändert habe. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom

8. Mai (recte: 9. Mai) 2018 mit Korrektur vom 14. September 2018 auf Grund des Verwaltungsgerichtsurteils, fest. 2.5. Des weiteren wurde im gleichen Urteil festgehalten, dass die Mietkosten durch das Sozialamt übernommen würden, sofern der Beschwerdeführer nachweisen könne, dass er diese im letzten halben Jahr regelmässig an seine Eltern überwiesen habe. Für das Gericht war damit hinreichend er- stellt, dass die Beschwerdegegnerin in Ermangelung der erforderlichen Einzahlungsbelege zu Recht die anteilsmässige Mietzinsübernahme (1/3 von Fr. 1'419.-- = Fr. 473.--) für die Mitbenutzung der elterlichen 4.5 Zim- merwohnung ablehnte (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2018, U 18 32, E.2.4). 2.6. Obwohl dem Beschwerdeführer mittlerweile bekannt sein sollte, dass er die Mietzinsübernahme mittels einer Quittung, Bankbelegen oder sonstigen Dokumenten beweisen muss, damit möglicherweise eine Mietzinsüber- nahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgt, hat er es im vorliegenden Verfahren unterlassen, diese Beweise vorzubringen. Der Beschwerdefüh- rer will jedoch immer noch nicht wahrhaben, dass er mit dem von ihm prak- tizierten System der internen Verrechnung die anspruchsberechtigenden Voraussetzungen für die Ausrichtung des Wohnkostenanteils für die Benut- zung der elterlichen 4,5 Zimmerwohnung nicht erfüllt und damit die Spiel- regeln von Art. 2 UG nicht einhält. Zur Anrechnung der Wohnkosten benötigte die Beschwerdegegnerin den Nachweis der effektiven Bezahlung derselben (VGU 18 32, E.2.4). Aus diesem Grund ist die Beschwerdegeg- nerin mangels neuer Beweismittel zu Recht nicht auf das Wiedererwä- gungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde wird in der Folge abgewiesen.

- 7 - 3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, ist es für das streitberufene Gericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Sozi- alhilfeempfänger nicht in der Lage wäre, Gerichtskosten zu bezahlen; ent- sprechend werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten verlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie, wie vorliegend, in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]